Vereinsatzung des Judo-Club Achental e.V.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Judo-Club Achental“, nach der Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "e. V.".
Der Verein hat seinen Sitz in Grassau.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.

§ 2 Vereinszweck, Vereinstätigkeit und Gemeinnützigkeit
Vereinszweck ist die Förderung und Pflege des Sports. Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch die Förderung und Pflege sportlicher Übungen und Leistungen (Turnen, Sport, Spiel) in den Bereichen Breiten- und Leistungssport, vor allem durch die Ausübung der Sportart Judo.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist

§ 3 Ordentliche Mitgliedschaft, Aufnahme, Wahlrecht, Ehrenmitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger und beschränkt Geschäftsfähiger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s. Bei Minderjährigen und beschränkt Geschäftsfähigen verpflichtet sich der gesetzliche Vertreter gleichzeitig für die Zahlung der Beiträge.
Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht.
Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen und Auszeichnungen an besonders verdiente Mitglieder verteilen. Die Voraussetzungen hierfür bestimmt der Vorstand.

§ 4 Beiträge
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag als Geldbeitrag zu leisten. Dieser ist im Voraus zu entrichten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.
Die Geldbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt; sie dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschließen. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.
Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag monatsmäßig berechnet.
Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und zusätzlichen Beiträgen befreit.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss, Ordnungsmaßnahmen
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.
Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied
trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,
in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats nach Zustellung gerichtlich anfechten. Ansonsten wird der Beschluss wirksam und eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.
Wenn es die Interessen des Vereins aus Gründen der Dringlichkeit oder der Schwere eines Verstoßes gebieten, kann auch der Vorstand einen Ausschluss-Beschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung vorläufig vollziehbar erklären. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden bei Vorliegen einer der in Abs. 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen:
Sofortiger Verweis oder befristetes Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude;
Ordnungsgeld in angemessener Höhe. Die Obergrenze für den Einzellfall liegt bei € 50,-;
Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört.
Alle Beschlüsse zu Ausschluss oder Ordnungsmaßnahmen sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung der Beschlüsse tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.

§ 6 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind der Vorstand, die Kassenprüfer und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand, Wahl. Amtsdauer, Zuständigkeit
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Ein 2. Vorsitzender kann berufen werden. Nur Vereinsmitglieder können Vorstandsmitglieder werden.
Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden, den Schatzmeister und Schriftführer jeweils zu zweit vertreten.
Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist von der Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Die Person hat auch bei mehreren Ämtern nur ein Stimmrecht. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines, z.B. als Kassenprüfer, wahrnehmen.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes;
Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
Festsetzung von Übungsleiterentgelten.
Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als € 5.000,00 für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als € 5.000,00 der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
Der Vorstand kann „Beiräte“ berufen, z.B. für Frauen, Jugend, Marketing, Veranstaltungen.

§ 8 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, wobei die Amtsträger wie die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch haben nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
Der Aufwendungsersatz kann nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen steuerfrei pauschal abgegolten werden, derzeit (2013) für die ehrenamtliche Übungsleitertätigkeit bis zu 2.400,- € jährlich, für ehrenamtliche Vorstandstätigkeit bis zu 720,- € jährlich.
Der Anspruch auf höheren, steuerfreien Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 1 Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
Der Vorstand kann beschließen, die Aufwandsentschädigung auf diese Pauschalsätze zu begrenzen.
Der Vorstand ist ermächtigt, bei Bedarf - im Rahmen der Haushaltslage des Vereins - Vereinsämter oder sonstige Vereinstätigkeiten, z.B. zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben oder zur Führung der Geschäftsstelle, entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen - auch pauschalierten – Vergütung oder Aufwandsentschädigung, neben- oder hauptamtlich Beschäftigte zu beauftragen oder anzustellen. Der Vorstand ist zuständig für Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der volljährigen Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung im Amtblatt der Gemeinde Grassau erfolgen. Hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
Öffentliche oder geheime Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes
Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen
Beschlussfassung über das Beitragswesen
Beschlussfassung über die Rücklagenbildung
Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 10 Kassenprüfung
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen jährlich die Kassengeschäfte des gesamten Vereines in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Sonderprüfungen sind möglich.
Die Kassenprüfer haben über das Ergebnis jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten und über die eventuelle Entlastung der Vorstandschaft in der Mitgliederversammlung abstimmen zu lassen.

§ 11 Vereinsjugend
Die Jugend des Vereines führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über ihre durch den Haushalt des Vereines zufließenden Mittel im Rahmen der Finanzordnung.
Das Nähere regelt die Jugendordnung.

§ 12 Haftung
Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung € 720,00 im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 13 Datenschutz
Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit, Telefonnummer, E-Mailadresse, Bankverbindung.
Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

§ 14 Auflösung des Vereines
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung mit Zustimmung von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden, an die Gemeinde Grassau. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert

§ 15 Sprachregelung
Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 08.07.2013 in Grassau beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.